Unsere Konzeption

Die Konzeption, die die Aufgabenbereiche der jeweilige Kooperationspartner und die Zusammenarbeit der Institutionen im Haus des Jugendrechts beschreibt, wurde gemeinschaftlich erarbeitet. Sie soll in regelmäßigen Abständen fortgeschrieben werden. Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung / Vorwort
  2. Ziele der Zusammenarbeit
  3. Vorstellung der Kooperationspartner
    3.1 Polizei im Haus des Jugendrechts
    3.2 Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts
    3.3 Jugendgerichtshilfe im Haus des Jugendrechts
    3.4 Kinder- und Jugendschutz im Haus des Jugendrechts
  4. Formen der Zusammenarbeit im Haus des Jugendrechts
    4.1 Kurze Wege
    4.2 Runder Tisch
    4.3 Reaktion auf Gefährdungssituationen
    4.4 Fortbildung, Arbeitsgruppen und Besprechungswesen
    4.5 Öffentlichkeitsarbeit
  5. Schlusswort

1. Einleitung / Vorwort

Anfang 2008 wurde durch eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Ministerien des Innern und der Justiz von Rheinland-Pfalz und der Landeshauptstadt Mainz das Projekt „Haus des Jugendrechts“ in Mainz ins Leben gerufen. Nach daran anschließender dreijähriger erfahrungsreicher Projektzeit arbeitet das Haus inzwischen als feste Institution, da sich diese Form der Zusammenarbeit als erfolgreich bewiesen hat. Der Zweck der Einrichtung des Hauses wurde ursprünglich beschrieben zur Verknüpfung des Jugendstrafverfahrens mit sinnvollen pädagogischen Angeboten für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende, sowie zur Optimierung der Verfahrensabläufe bei Verhütung und Verfolgung der Jugendkriminalität durch Zusammenarbeit von Polizei, Jugendamt, Staatsanwaltschaft, Vereinen und Organisationen.

Bewusst verzichteten wir zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme auf eine Konzeption, die die praktische Arbeit in theoretischer Betrachtung beschrieben hätte. Wir erachteten es vielmehr als ausreichend, mit den beschriebenen Zielen, den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und dem gemeinsamen Willen zur Zusammenarbeit zu starten.

Die bislang gewonnenen Erkenntnisse und eingespielten Arbeitsabläufe erlauben ein vorläufiges Fazit, das als gemeinsames Ziel aller Kooperationspartner formuliert werden kann: Das Abgleiten in eine kriminelle Entwicklung soll grundsätzlich sowohl durch präventive Maßnahmen als auch durch ein vielfältiges Angebot erzieherischer Hilfen verhindert werden.

Die im Haus vertretenen Institutionen Polizei, Staatsanwaltschaft sowie Amt für Jugend und Familie nehmen hierbei, ihren zugewiesenen Rollen treu bleibend, die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich wahr. Oberste Priorität genießt dabei die im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben stattfindende gegenseitige frühzeitige Information und Kommunikation als Grundlage einer effektiven Zusammenarbeit zwischen den Kooperationspartnern, wobei jeweils geprüft wird, wie auch die Betroffenen selbst und ihre Erziehungsberechtigten in Lösungsprozesse einzubeziehen sind.

Nach den bisherigen Erfahrungen kann allein durch eine Verfahrensbeschleunigung und Verknüpfung des Verfahrens mit sinnvollen pädagogischen Maßnahmen den vielfältigen Ursachen kriminellen Handelns junger Menschen nicht effizient entgegen gewirkt werden. Hier bedarf es vielmehr einer gegebenenfalls längere Zeit in Anspruch nehmenden genauen gemeinsamen Analyse, um die Fehlentwicklung und deren Ursachen exakt zu erkennen und als Konsequenz die richtigen Maßnahmen und Hilfen zu setzen und anzubieten.

Neben den eher repressiven Instrumentarien des Jugendgerichtsgesetzes und den Hilfen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII kommt weiterhin der Prävention eine große Bedeutung zu. Dem wird unter anderem durch verstärkte Einbindung des Fachbereich Jugendschutz, aber auch des Elternhauses und der Schule Rechnung getragen.

Bereits etablierte Arbeitsabläufe werden hierbei durch regelmäßig stattfindende Qualitätszirkel überprüft und optimiert.

2. Ziele der Zusammenarbeit

Gemeinsames Ziel ist es, auf deliktisches Verhalten von Jugendlichen und Heranwachsenden adäquat und zeitnah unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) und das Jugendgerichtsgesetz (JGG) bieten, zu reagieren. Junge Menschen sollen hierdurch letztlich geschützt, ihre Entwicklung gefördert und ein drohendes Abgleiten in die Kriminalität frühzeitig erkannt und in Folge, soweit möglich, verhindert oder beendet werden.

Dies bedingt zwangsläufig, im Einzelfall auch sozial auffällig gewordene Kinder in die gemeinsame Arbeit einzubeziehen und auch hier nach Ursachen für delinquentes Verhalten zu suchen und insbesondere über den Allgemeinen Sozialen Dienst zu intervenieren. Die Jugendgerichtshilfe nimmt hierbei eine Vermittlungsfunktion wahr.

In unserer Arbeit richtet sich der Blick natürlich auch auf den Schutz, die Stärkung und Unterstützung potentieller und tatsächlicher Opfer und in Zusammenarbeit auch mit den freien Trägern auf die Entwicklung entsprechender Angebote für diese Zielgruppe.

3. Vorstellung der Kooperationspartner

3.1 Polizei im Haus des Jugendrechts

Die Polizei im Haus des Jugendrechts Mainz arbeitet im Gemeinsamen Sachgebiet Jugend (GSGJ) mit 13 Jugendsachbearbeitern in Vollzeit, einer Jugendsachbearbeiterin in Teilzeit, einem Sachgebietsleiter und dessen Vertreter, der neben ihm übertragenen Leitungsaufgaben auch Aufgaben in der Sachbearbeitung wahrnimmt. Darüber hinaus ist im Geschäftszimmer eine Polizeiverwaltungsangestellte eingesetzt. Der Beauftragte für Jugendsachen der Polizei Mainz, der der Polizeidirektion Mainz angehört und überwiegend Präventionsveranstaltungen durchführt, versieht seinen Dienst aufgrund der sachlichen Nähe ebenfalls im GSGJ. Die 15 Jugendsachbearbeiter der Polizei stammen sowohl aus den Sparten der Schutz- als auch Kriminalpolizei. Alle bearbeiten spartenübergreifend, nur festgemacht am Alter der Beschuldigten, den ganz überwiegenden Teil aller für Mainz anfallenden Jugendstrafverfahren bis zum Alter eines Beschuldigten von 20 Jahren. Darüber hinaus bearbeiten die Jugendsachbearbeiter auch opferorientiert Ermittlungsverfahren zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, wenn diese durch die Tat in ihren Rechtsgütern Ehre oder körperliche Unversehrtheit verletzt wurden.

Die Aufgaben aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im GSGJ sind in 3 Bereiche zu unterteilen, die auch eine direkte oder indirekte präventive Orientierung haben:

  • Jugendsachbearbeitung
  • Jugendkontaktarbeit und Jugendkontrollen
  • Präventionsmaßnahmen bei der Zielgruppe junger Menschen, insbesondere auf Anfrage an Schulen

Jugendsachbearbeitung umfasst neben der Anzeigenaufnahme im Einzelfall, die Durchführung aller notwendigen Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat, hier insbesondere die persönlichen Vernehmungen. Bei Tatverdächtigen ist den Vernehmungen in geeigneten Fällen nachgeschaltet: ein erstes Erziehungsgespräch, bei Minderjährigen eine erste Beratung der Eltern.

Es wird insbesondere die „Krise des Erwischt-werden“ dazu genutzt durch eine zeitnahe und konsequente Reaktion der Polizei präventiv zu wirken. Zu dem präventiv wirkenden Handeln sind aber auch andere Maßnahmen zu rechnen, die dazu beitragen sollen, zukünftige Straftaten zu verhindern, wie die erkennungsdienstliche Behandlung bei wiederholter Tatbegehung. Auch das Prinzip der Sachbearbeitungspatenschaften (Kontinuität des Sachbearbeiters in Bezug auf neue Taten der durch ihn bearbeiteten Tatverdächtigen) und die sich daraus aufbauenden intensiven Personenkenntnisse tragen hierzu bei. Jugendkontaktarbeit betrifft insbesondere die Zielgruppe der mehrfach auffälligen jungen Menschen und dient dazu, präventiv ausgerichtet, positive Verhaltensänderungen zu erreichen durch Einwirkung auf die Einstellungen, die sozialen Kompetenzen und auf die Strukturen seines Umfelds.

Jugendkontrollen finden oft in enger Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder- und Jugendschutz (ebenfalls im HDJR) statt. Insbesondere an den großen Volksfesten dienen sie dem Jugendschutz, sowie dem Durchführen von Gefährderansprachen bei bekannten oder erkannten Gewalttätern oder Straftätern. Ansonsten finden Jugendkontrollen im öffentlichen Raum statt an den informellen Jugendtreffpunkten, die über Beschwerden, Mitteilungen aus der Bevölkerung, bekannt werden.

Präventionsmaßnahmen erfolgen auf Anfrage von Schulen oder anderen Einrichtungen, die mit Erziehungsaufgaben betraut sind. Diese Präventionsmaßnahmen werden in geeigneten Fällen arbeitsteilig mit dem Kinder- und Jugendschutz durchgeführt. Die Wahrscheinlichkeit, dass die vermittelten Inhalte aufgenommen und umgesetzt werden, ist dann hoch, wenn aufgrund aktueller Vorfälle in der Zielgruppe eine auf das Thema der Prävention bezogene Betroffenheit vorhanden ist.

Aufgrund der vielfältigen Kontakte und der Aufgaben sind die Jugendsachbearbeiter in der Lage, frühzeitig sogenannte „Schwellentäter“ zu erkennen: Das sind junge delinquente Menschen, die sich an der Schwelle befinden, in kriminelle Strukturen abzugleiten, beziehungsweise bei denen sich kriminelles Handeln zu verfestigen droht. Unter Einbeziehung der Kooperationspartner wird gemeinsam nach geeigneten Maßnahmen gesucht, um bei diesen jungen Menschen einer negativen „Karriere“ entgegen zu steuern.

3.2 Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts

Die Staatsanwaltschaft ist im Haus des Jugendrechts mit zwei Jugendstaatsanwältinnen mit einer Stellenbesetzung von 1 ¾ sowie zwei Geschäftsstellenbeamten mit einer Stellenbesetzung von 1 ½ vertreten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren der allgemeinen Kriminalität sowie einfach gelagerte Betäubungsmittel- und Verkehrsdelikte gegen Jugendliche und Heranwachsende mit Wohnsitz im Stadtgebiet von Mainz. Im Falle der Anklageerhebung wird die Sitzungsvertretung in der Regel von der zuständigen Staatsanwältin wahrgenommen, der schließlich nach einer Verurteilung auch die Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Rahmen der Vollstreckung gegen Jugendliche durch die Jugendgerichte bzw. der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, soweit Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, auch die Entscheidungen im Rahmen der Jugendvollstreckung obliegt.

Aufgrund der räumlichen Nähe, wird die Staatsanwaltschaft im Haus des Jugendrechts frühzeitig, d.h. auch schon vor der förmlichen Abgabe der polizeilichen Vorgänge in die Ermittlungen mit eingebunden, soweit dies aufgrund der Eilbedürftigkeit (Untersuchungshaft) oder aus anderen Gründen sinnvoll und erforderlich erscheint. Hierdurch können die Ermittlungen früher abgeschlossen und der Umfang der Ermittlungsarbeit auf das Wesentliche beschränkt werden.

Um den besonderen Anforderungen an die Ermittlung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse gemäß § 43 JGG gerecht zu werden, laden und vernehmen die Staatsanwältinnen diejenigen Beschuldigten, die den polizeilichen Vernehmungsersuchen keine Folge leisten. Ebenso wird bei denjenigen jugendlichen Beschuldigten verfahren, die der Auflagenerfüllung im Rahmen eines Diversionsverfahrens nicht fristgerecht nachgekommen sind. Bei Vernehmungsterminen wegen Nichterfüllung einer Auflage sind nach Absprache auch die zuständigen Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe anwesend, mit dem Ziel, eine einvernehmliche verbindliche Verfahrensweise zu vereinbaren. Die Jugendlichen und Heranwachsenden sollen hierdurch konsequentes Handeln der Strafverfolgungsbehörde ebenso erleben, wie eine ausführliche Aufklärung über eine mögliche Verfahrensbeendigung durch eigenes Zutun.

Die Staatsanwaltschaft nimmt grundsätzlich am Runden Tisch sowie an Fallkonferenzen teil und sucht gemeinsam mit den übrigen Kooperationspartner nach geeigneten erzieherischen Maßnahmen bei neu auftretenden Problemfeldern. Darüber hinaus hält sie Kontakt zu den zuständigen Jugendrichtern, um beispielsweise die Möglichkeiten der Terminierung einer Hauptverhandlung zu besprechen.

3.3 Jugendgerichtshilfe im Haus des Jugendrechts

Die Jugendgerichtshilfe als Teil der öffentlichen Jugendhilfe ist ein spezialisierter Fachdienst des Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) im Amt für Jugend und Familie der Stadt Mainz. Grundlage der Arbeit der Jugendgerichtshilfe ist vor allem das Sozialgesetzbuch VIII und das Jugendgerichtsgesetz.

Die Jugendgerichtshilfe ist mit 10 sozialpädagogischen Fachkräften (entspricht einer Stellenbesetzung von 8,4 Stellen) im Haus des Jugendrechts vertreten. Hiervon entfällt eine Stelle auf Leitungsaufgaben. Eine weitere halbe Stelle beinhaltet die Organisation und Überwachung der unentgeltlichen Arbeitsleistungen. Eine gemeinsame Geschäftsstelle für die Arbeitsbereiche Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz ist mit einer dreiviertel Stelle ausgestattet.

Zentraler Arbeitsschwerpunkt ist die Begleitung von Jugendlichen und Heranwachsenden im Verlauf des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens Die Jugendgerichtshilfe sieht sich auch außerhalb der Verfahren als Beratungsinstitution für ihre Zielgruppe.

Die örtliche Nähe der drei Kooperationspartner im Haus des Jugendrechts und die beschleunigte Verfahrensweise, ermöglicht eine frühe Kontaktaufnahme mit dem straffällig gewordenen jungen Menschen. Hierdurch kann eine zeitnahe Abklärung eines Hilfebedarfs und die Einleitung geeigneter Maßnahme erfolgen. Gleichzeitig erlebt der junge Mensch eine schnelle Reaktion auf die Verfehlung. Dies entspricht dem präventiven Handlungsauftrag der Jugendhilfe.

Der Jugendgerichtshilfe stehen die gesamten pädagogischen Möglichkeiten der Jugendhilfe zur Verfügung. Je nach Hilfeart erfolgt die Einleitung der Hilfe in Kooperation mit dem Sozialraumteam des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Darüber hinaus wurden während der Einrichtung des Hauses des Jugendrechts Angebote zur spezifischen Problembearbeitung entwickelt, die genutzt werden können. Die kurzen Wege zu freien Trägern, die im Gebäude ihre Dienste anbieten, ermöglichen im Einzelfall schnelle Zugänge zu den Hilfsangeboten. Gleichzeitig besteht eine Zusammenarbeit mit freien Trägern außerhalb des Gebäudes.

Bei strafrechtlich auffällig gewordenen Kindern nimmt die Jugendgerichtshilfe eine erste Einschätzung vor und leitet zeitnah zur weiteren Überprüfung an den Allgemeinen Sozialen Dienst weiter, der im Bedarfsfall erzieherische Hilfen einleitet.

3.4 Kinder- und Jugendschutz im Haus des Jugendrechts

Der Fachbereich Kinder- und Jugendschutz – Amt für Jugend und Familie - ist im Haus des Jugendrechts mit 3 pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vertreten. Neben dem Jugendschutzbeauftragten der Stadt Mainz, als Leiter dieses Fachbereiches sind derzeit 2 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den Bereich der Gewalt- und Kriminalprävention zuständig.

Aufgabe des Kinder- und Jugendschutzes ist es, Kinder und Jugendliche vor akuten und potentiellen Gefahren für ihr Wohl zu schützen und die Einhaltung der speziellen Jugendschutzgesetze und Vorschriften sicherzustellen.
Die Bandbreite der Aufgaben reicht von der Beratung und Öffentlichkeitsarbeit über gutachterliche Stellungnahmen zu allen Fragen des Jugendschutzes und des Jugendmedienschutzes bis zur Feststellung und Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach den Jugendschutzgesetzen und der Durchführung von Jugendschutzkontrollen mit anderen Behörden.

Die pädagogischen Aktivitäten des Kinder- und Jugendschutzes im Haus des Jugendrechts greifen bestehende Gefährdungsmomente auf und setzen sie um in Aktivitäten mit positiver Persönlichkeit stärkender Zielsetzung. Dazu gehören die Planung, Organisation und Durchführung von übergreifenden Präventionsmaßnahmen, Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren zu Themen des Jugendschutzes und des Jugendmedienschutzes (u. a. Kriminal- und Gewaltprävention, Suchtprävention, politischer Extremismus, religiöser Fundamentalismus, Kinderpornographie/Pädophilie) und von gewaltpräventiven Freizeitmaßnahmen, insbesondere in Stadtgebieten mit erhöhten Auffälligkeiten; die Beratung und Unterstützung von Einrichtungen der Jugendarbeit, Schulen, Vereinen u. a. bei Problemen im Zusammenhang mit auffälligem Verhalten von Kinder und Jugendlichen (z. B. Zunahme von Prügeleien auf dem Schulhof, Mobbing, Auftreten von gewaltbereiten Jugendlichen in Jugendtreffs usw.); die Einzelberatung von Kindern, Jugendlichen, Eltern, Lehrern, Pädagogen und Gewerbetreibende zu allgemeinen und rechtlichen Fragen des Jugendschutzes; die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit auffälligen Kindern und Jugendlichen (Vandalismus, Lärmbelästigung, Pöbeleien, Straftaten) im öffentlichen Raum und die aufsuchende Arbeit an Brenn- und informellen Treffpunkten auffälliger Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener zur Vermeidung sich anbahnender Konfliktsituationen.

4. Formen der Zusammenarbeit im Haus des Jugendrechts

4.1 Kurze Wege

Die räumliche Nähe von Staatsanwaltschaft, Polizei, Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz begünstigt die Zusammenarbeit der einzelnen Beteiligten am Jugendstrafverfahren. Kurze Wege und die damit einhergehende Möglichkeit, im Bedarfsfall unmittelbar persönlich Rücksprache nehmen zu können, tragen entscheidend zur Optimierung des Informationsflusses und Kenntnisstandes bei und erleichtern so im Ergebnis einen sachgerechten Verfahrensabschluss und Verfahrensfortgang. Nicht selten wird die Gelegenheit genutzt, dass ein Staatsanwalt einer polizeilichen Vernehmung beiwohnt, um sich ein Bild von einem Jugendlichen zu machen. Ebenso Ziel führend erweist sich im Bedarfsfall die Teilnahme eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe bei Anhörungsterminen vor dem Staatsanwalt, da dem Jugendlichen vermittelt wird, dass im Falle der Diversion die Behörden in seinem Interesse eng zusammen arbeiten.

Die Jugendsachbearbeiter der Polizei prüfen einzelfallbezogen eine möglichst frühe parallele Einbindung der Jugendgerichtshilfe und des Allgemeinen Sozialen Dienstes, wenn sie erkennen, dass für den jungen Menschen im Ermittlungsverfahren dringende Hilfe geboten ist.

Wenn es sich anbietet werden junge Menschen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Beratungsgespräch mit den Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jugendschutz zu führen. Der Kontakt kann unmittelbar hergestellt werden. Es kann direkt auf die Bedürfnisse des Jugendlichen eingegangen werden, ohne dass dazu ein gesonderter Termin mit einer anderen Institution festgelegt werden muss. Ebenso nutzen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jugendschutz die Möglichkeit, auf Wunsch eines Jugendlichen, den Kontakt zu den Jugendsachbearbeitern der Polizei herzustellen.

Durch die gemeinsame Unterbringung von freien Trägern im Haus des Jugendrechts kann im Einzelfall durch den Jugendsachbearbeiter der Polizei ein Kontakt des Täters oder Opfers zur Opfer- und Täterhilfe hergestellt werden, um einen Täter-Opferausgleich frühzeitig zu initiieren.

4.2 Runder Tisch

Eine besondere Form der Zusammenarbeit im Haus des Jugendrechts ist die Einführung des sog. „Runden Tisches“, ein Gesprächskreis, mit dem man delinquent gefährdete Jugendliche und deren Eltern bzw. Sorgeberechtigte erreichen, aufklären und zur Mitarbeit motivieren möchte. Zielgruppe sind diejenigen Jugendlichen, die in der Regel nicht älter als 16 Jahre sind und in Gefahr stehen weiterhin strafrechtlich aufzufallen. Jede der Institutionen im Haus des Jugendrechts hat ein eigenes Vorschlagsrecht, während die Organisation und Vorbereitung allein in Händen der Jugendgerichtshilfe liegt. Unter Beteiligung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe, der Sorgeberechtigten und der Jugendlichen, werden bewusst außerhalb von laufenden Ermittlungsverfahren, bisherige Verhaltensweisen, erkannte Ursachen für eine negative Entwicklung, pädagogische Hilfen, aber auch mögliche Konsequenzen bei unverändertem Verhalten für die Zukunft, dargestellt. Ziel ist es, Anreize für eine Verhaltensänderung zu schaffen und die Bereitschaft zur Annahme von pädagogischen Hilfsangeboten zu fördern oder auch seitens des Jugendlichen oder der Eltern eigene erfolgsversprechende Vorschläge zur Umkehr der negativen Entwicklung anbieten zu können.

Einzelheiten zur Durchführung des Runden Tisches regelt eine gemeinsame Richtlinie.

4.3 Reaktion auf Gefährdungssituationen

Ziel gemeinsamer Maßnahmen von Polizei und Jugendhilfe ist es, insbesondere mit den Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten, die bereits durch Straftaten aufgefallen sind, die dem Anschein nach strafbaren Handlungen nachgehen oder die sich in einem gefährdenden Umfeld bewegen. In Gesprächen sollen die Betroffenen erfahren, dass ihr auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen und kontrolliert wird. Durch die Polizei erfolgt eine eigenständige Prüfung, ob durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ein zukünftiges normgerechtes Verhalten zusätzlich motiviert werden kann. Daneben werden junge Menschen und ihre Eltern über mögliche Gefährdungen, Wege der Vorbeugung und Hilfemöglichkeiten aufgeklärt. Die zeitnahe staatliche Reaktion auf Beschwerden und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen (Lärmbelästigung, Vandalismus, Schulschwänzen, Mobbing, Drogenmissbrauch usw.) ist ein wichtiger Beitrag zur Kriminal- und Gewaltprävention.

Neben der unmittelbaren Kontaktaufnahme in akuten Gefährdungssituationen werden auch gemeinsame Präventionsmaßnahmen durchgeführt. In gemeinsamen Informationsveranstaltungen und Workshops von Polizei und Jugendschutz werden sowohl Erwachsene (Lehrer, Erzieher, Eltern u. a.) als auch Kinder und Jugendliche in Schulen, Sportvereinen und anderen Institutionen über Themen der Jugendgefährdung (Gewalt, Drogen usw.) aufgeklärt. Auch die regelmäßig durchgeführten Sportveranstaltungen für Kinder und Jugendliche in Wohngebieten mit erhöhten Auffälligkeiten sind ein wichtiger Beitrag zur Vertrauensbildung und tragen so auch zu einem Abbau von Vorurteilen und Ängsten gegenüber den Institutionen Jugendamt und Polizei bei.

Im Rahmen gemeinsamer Jugendschutzkontrollen von Polizei und Jugendschutz werden Gewerbetreibende über ihre Verantwortung für den Schutz von Kindern und Jugendlichen aufgeklärt, Kinder und Jugendliche über Gefährdungen informiert, ggf. klare Grenzen aufgezeigt bzw. weiterführende Hilfen eingeleitet. Jugendschutzkontrollen finden regelmäßig im Umfeld von Volksfesten (Johannisfest, Rosenmontag u.a.) bei Großveranstaltungen (Rheinland-Pfalz Open Air), in Spielotheken, Internetcafés, Gastronomiebetrieben, in Zusammenhang mit Schulschwänzen und bei vielen anderen Gelegenheiten statt.

4.4 Fortbildung, Arbeitsgruppen und Besprechungswesen

Zur Förderung der Zusammenarbeit tragen gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen zu unterschiedlichen aktuellen und fachspezifischen Themen bei. Die Fortbildungen werden von den Institutionen im Haus des Jugendrechts organisiert. Dabei wird darauf geachtet, dass die Veranstaltungen auch für eine breite Fachöffentlichkeit über das Haus des Jugendrechts hinaus zugänglich sind. Die ausgewählten Themen werden aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet, sodass für möglichst viele Teilnehmer neue Aspekte und neue Arbeitsansätze für die jeweils eigene Arbeit, aber insbesondere auch in der Zusammenarbeit transparent werden. Nicht nur die Veranstaltungen an sich, sondern auch die Pausen dienen dazu, sich gegenseitig besser kennen zu lernen und Kontakte zu Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen externer Institutionen zu knüpfen, um auf dieser Grundlage bei zukünftigen konkreten Anlässen besser zusammen zu wirken.

Darüber hinaus gibt es im Haus des Jugendrechts mehrere anlass- und themenbezogene Arbeitsgruppen. Das Aufgabenspektrum dieser Institutionen übergreifenden Projektgruppen reicht von der Konzeptionsentwicklung über die Öffentlichkeitsarbeit bis hin zur Erarbeitung neuer Angebotsformen. Zusätzlich findet monatlich ein Jour-Fixe statt, an dem je ein Vertreter von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz teilnehmen. Im Rahmen dieser Besprechung besteht die Möglichkeit zum Austausch aktueller Themen und Probleme.

Weiterhin findet zweimal im Jahr eine Hauskonferenz statt, an der neben dem engeren Kreis der Institutionen im Haus des Jugendrechts auch die im Haus untergebrachten freien Träger teilnehmen. Gegenstand sind die Themen der Mieter als auch Aspekte der Zusammenarbeit.

4.5 Öffentlichkeitsarbeit

Von Beginn an nimmt das Haus des Jugendrechts seine Rolle in der Öffentlichkeit sehr umfassend und transparent wahr. Bereits mehrfach wurde die Arbeit im Haus mit großer Öffentlichkeitswirkung durch Rundfunk, Fernsehen und Printmedien dargestellt. Eine Präsentation des neuen Hauses und seiner spezifischen Arbeitsweise fand bzw. findet auch in den zahlreichen, alltäglichen Präventionsveranstaltungen an Schulen und in anderen Einrichtungen, aber auch in zahlreichen Arbeitskreisen und Runden Tischen in verschiedenen Institutionen wieder.

Unterstützt wird die Öffentlichkeitsarbeit auch durch einen Internetauftritt, Broschüren, einen Ausstellungsstand, einen „Tag der Offenen Tür“ und Plakate.

Darüber hinaus standen und stehen die Pforten des Hauses Besuchern unterschiedlichster Delegationen aus anderen Bundesländern und dem Ausland, Schulen und Organisationen und Verbänden der Jugendarbeit wie auch Praktikanten in den einzelnen Institutionen regelmäßig einladend offen.

Ein besonderer Hinweis erfolgt an dieser Stelle auf den Förderverein „Freunde des Haus des Jugendrechts Mainz e. V.“, der das Haus bereits in vielerlei Hinsicht ideell, finanziell und vor allem tatkräftig unterstützte.

In 2012 wurde im Haus des Jugendrechts ein erstes Treffen der rheinland-pfälzischen Häuser des Jugendrechts durchgeführt, bei dem der fachliche Austausch der Kooperationspartner im Vordergrund stand.

5. Schlusswort

In seiner Ansprache zur Eröffnung des zweiten rheinland-pfälzischen Hauses des Jugendrechts am 9. Mai 2008 betonte der frühere rheinland-pfälzische Innenminister Karl Peter Bruch, dass die Bekämpfung der Jugendkriminalität seit vielen Jahren ein wichtiges Anliegen der Landesregierung sei. In einem reibungslosen und vernetzten Zusammenwirken aller Kräfte, so Bruch, liege eine wichtige Voraussetzung, um auf Jugendkriminalität schnell und effektiv zu reagieren.

Mit der Vernetzung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendamt und freien Trägern im Haus des Jugendrechts in Mainz, so Justizstaatssekretärin Beate Reich, würde eine zeitnahe und individuell auf den jeweiligen Erziehungsbedarf junger Straftäter zugeschnittene Reaktion ermöglicht. Die Einrichtung eines Hauses des Jugendrechts in Mainz sei ein wichtiger Schritt im Kampf gegen Jugendkriminalität, für mehr Opferschutz und Gewaltprävention. So könne das frühe Abgleiten junger Menschen in kriminelle Karrieren verhindert werden.

Auch der ehemalige Mainzer Oberbürgermeister Jens Beutel wies in seiner Rede auf die Notwendigkeit hin, jungen Menschen, die sozial auffällig werden bzw. sich norm- oder gesetzwidrig verhalten, umgehende und gezielte Hilfen zu ermöglichen.

Aktuell ist festzuhalten, dass das Haus des Jugendrechts auch politisch positiv bewertet wird. In dem Koalitionspapier der aktuellen rheinland-pfälzischen Regierungskoalition heißt es auf Seite 83: „Vorbildlich wirken zur Vermeidung und Bekämpfung von Jugendkriminalität die „Häuser des Jugendrechts”. Dort findet eine Optimierung der Verfahrensabläufe bei der Verfolgung und Verhütung von Jugendkriminalität statt, durch die Zusammenführung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe sowie freien Trägern unter einem Dach. Die „Häuser des Jugendrechts“ sind wichtige Instrumente der effektiven Jugendkriminalitätsbekämpfung. Die Einrichtungen haben sich bewährt und sollen deshalb ausgebaut werden“.

Rückblickend sehen die Akteure im Haus des Jugendrechts die oben beschriebenen Möglichkeiten und Chancen dieser Kooperation in ihrer dreijährigen Zusammenarbeit weitgehend bestätigt. Im Rahmen eines Ende 2010 durchgeführten „Qualitätszirkels“ wurde die bisherige Arbeit von den Mitarbeitern der Jugendhilfe, der Polizei und der Staatsanwaltschaft kritisch reflektiert, sowie Möglichkeiten und Wege diskutiert, die Zusammenarbeit weiterzuentwickeln.

Neben der Abstimmung formaler Verfahrensabläufe war es vor allem die offene, flexible und konstruktive Zusammenarbeit der Mitarbeiter im Haus des Jugendrechts, die zu Vereinfachungen und Erleichterungen im Arbeitsalltag beitrug. Voraussetzung hierfür ist der Vertrauensaufbau der Mitarbeiter der unterschiedlichen Institutionen untereinander. Die Qualität der internen Kommunikation wird auch zukünftig maßgeblich für die Umsetzung der formulierten Ziele und eine schnelle und wirkungsvolle Anpassung an neue Anforderungen und Bedarfe sein.

Mainz, im Februar 2013

Landeshauptstadt Mainz - Amt für Jugend und Familie
Hans-Joachim Kunkel

Polizeipräsidium Mainz
Michael Elsen

Staatsanwaltschaft Mainz
P. Fischer

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