Arbeitsleistungen im Rahmen vom Jugendstrafverfahren

Wurden durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Arbeitsleistungen (Sozialstunden) auferlegt, ist für die Organisation und Betreuung dieser Arbeitsleistungen eine eigene Stelle der Jugendhilfe im Strafverfahren zuständig. Während der Ableistung der Arbeitsauflage steht die Fachkraft der Jugendhilfe im Strafverfahren jederzeit als Ansprechperson zur Verfügung. Diese fungiert als Kooperations- und Vermittlungsstelle zwischen Klient:in, Einsatzstelle und bei Minderjährigen ggf. den Eltern.

In einem Vorabgespräch wird der Bedarf ermittelt und gemeinsam auf dieser Grundlage eine passende Einsatzstelle ausgewählt und zugewiesen. In diesem Gespräch werden offene Fragen beantwortet und ein Gesamtüberblick über den weiteren Verlauf gegeben. Bei Minderjährigen nehmen die Erziehungsberechtigten am Gespräch teil.

Die Einsatzstellen haben einen gemeinnützigen Charakter und die Zusammenarbeit besteht zumeist seit vielen Jahren. Der Jugendhilfe im Strafverfahren stehen auch pädagogische Einsatzstellen zur Verfügung. Diese gewährleisten eine besondere Begleitung bzw. Unterstützung bei der Ableistung der Sozialstunden.

Die Überwachung der Arbeitsleistung, sowie Meldungen über den Fortschritt der Arbeitsauflage an das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, erfolgt über die Jugendhilfe im Strafverfahren.

Kristallisiert sich während der Ableistung der Sozialstunden ein Hilfebedarf heraus, kann nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten durch die Jugendhilfe im Strafverfahren eine weitergehende Hilfe eingeleitet werden.

Arbeitsleistungen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren

Neben der Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren erfolgt in er der Jugendhilfe im Strafverfahren auch eine Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Für die Bearbeitung dieser Verfahren ist eine Kollegin des Fachdienstes zuständig und fungiert für die Betroffenen, die Justiz und weitere externe Kooperationspartner als Ansprechpartnerin.

Ordnungswidrigkeitenverfahren befassen sich mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und sind mit einem Bußgeldbescheid verbunden. Wird das Bußgeld nicht gezahlt, kann der Bescheid durch das zuständige Jugendgericht in gemeinnützige Arbeitsstunden umgewandelt werden.

Für eine sinnvolle und nachvollziehbare Bearbeitung wird hierzu zwischen der zuständigen Fachkraft der Jugendhilfe im Strafverfahren und den betroffenen jungen Menschen und gegebenen Falls deren Eltern in einem persönlichen Gespräch, sowohl der Ablauf des Verfahrens erklärt, als auch das weitere Vorgehen gemeinsam besprochen. Im Gespräch werden dafür potenzielle Einsatzstellen für das Ableisten der Arbeitsstunden vorgestellt und es wird gemeinsam eine passende Einsatzstelle gesucht/gefunden. Eine Zuweisung, Vermittlung und Überwachung erfolgt im Anschluss durch die Jugendhilfe im Strafverfahren.

Ein großer Bereich der Ordnungswidrigkeitenverfahren stellt die Schulverweigerung, beziehungsweise der Schulabsentismus da. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Schulverweigerung / Schulabsentismus wird eingeleitet, wenn Schüler:innen stunden- beziehungsweise tageweise unentschuldigt der Schule fernbleiben. Auch hier wird dir Vermittlung und Überwachung der Arbeitsstunden, wenn diese durch das Gericht angeordnet wurden, von der Jugendhilfe im Strafverfahren übernommen. Des Weiteren wird in diesem Bereich durch verschiedenste pädagogische Angebote versucht, eine mögliche Wiedereingliederung in die Schule zu fördern und den Übergang der Jugendlichen und Heranwachsenden in die Erwerbstätigkeit, oder die weitere Schullaufbahn, zu unterstützen. Dafür kooperiert die Jugendhilfe im Strafverfahren abhängig von den Besonderheiten der Einzelfälle u.a. mit der Jugendberufsagentur, den Sozialarbeiter:innen der verschiedenen Schulen und dem Allgemeinen Sozialen Dienst der Landeshauptstadt Mainz.

Auch kann im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren jederzeit zur allgemeinen Unterstützung und Förderung nach Hilfe gefragt werden.

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